Psychotherapie als Kassenpatient in einer Privatpraxis

So funktioniert das Kostenerstattungsverfahren

Als Gesetzlich Krankenversicherte(r) haben Sie das Recht auf eine zeitnahe psychotherapeutische Behandlung. Wenn Sie bei Therapeuten mit Kassensitz nachweislich keinen freien Platz innerhalb einer zumutbaren Wartezeit (in der Regel 3 bis 6 Monate) finden, muss Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen.

Dieses Verfahren nennt sich Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V).

In 4 Schritten zu Ihrem Therapieplatz bei mir

1. Dringlichkeit bescheinigen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde (bei Kollegen mit Kassensitz oder über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung unter der Telefonnummer 116 117). Dort erhalten Sie ein Formular (das sog. PTV 11). Wichtig ist, dass darauf vermerkt wird, dass eine Psychotherapie dringend erforderlich ist und nicht in der Praxis durchgeführt werden kann.

2. Absagen dokumentieren (Suchprotokoll)

Kontaktieren Sie ca. 5 bis 10 Psychotherapeut*innen mit Kassensitz in Ihrer Nähe und fragen Sie nach einem freien Platz. Notieren Sie sich die Absagen in einem Protokoll (Name der Praxis, Datum des Anrufs, Rückmeldung/Wartezeit).

3. Dringlichkeitsbescheinigung vom Arzt holen

Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt oder Psychiater und bitten Sie um eine kurze Dringlichkeitsbescheinigung (oder eine Notwendigkeitsbescheinigung) für eine Psychotherapie. Darin sollte stehen, dass aus medizinischen Gründen ein sofortiger Beginn der Therapie notwendig ist und ein Monatelanges Warten unzumutbar wäre.

4. Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen

Reichen Sie die folgenden Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein und beantragen Sie die „Kostenerstattung für eine Psychotherapie nach § 13 Abs. 3 SGB V in einer Privatpraxis“:

  • Ihr Protokoll der vergeblichen Therapeuten-Suche
  • Die Bescheinigung aus der Sprechstunde (PTV 11)
  • Die Dringlichkeitsbescheinigung Ihres Arztes
  • Eine formlose Bestätigung von mir, dass ich Ihnen kurzfristig einen freien Platz anbieten kann

Wichtig zu wissen:

  • Vor dem Start: Die Krankenkasse muss den Antrag vor Beginn der eigentlichen Therapie genehmigen.
  • Es gibt kein standardisiertes Verfahren für die Beantragung. Daher ist es in jedem Fall ratsam, sich zunächst bei der eigenen Krankenkasse zu erkundigen, welche Vorgaben bei ihr für das Kostenerstattungsverfahren gelten.
  • Unterstützung: Bei unserem ersten Kennenlernen besprechen wir das Vorgehen in Ruhe und ich stelle Ihnen die nötigen Bescheinigungen von meiner Seite aus.
  • Privatversicherte & Selbstzahler: Für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler gilt dieses Verfahren nicht – hier können wir in der Regel direkt starten.

Bitte beachten!
Das Erstgespräch muss vom Patienten immer selbst bezahlt werden (als Privatbehandlung nach GOP), falls die Kasse es am Ende nicht übernimmt. Manche Kassen erstatten die Kosten für das erste Erstgespräch im Nachhinein mit, wenn der Antrag bewilligt wird – garantiert ist das aber nicht.

Schreiben Sie mir gerne eine Nachricht. Wir klären gemeinsam, ob das Kostenerstattungsverfahren für Sie infrage kommt.